Verwaltungsgerichtshof
30.07.2026
Ra 2026/19/0291
GRS wie Ra 2016/19/0296 B 9. November 2016 RS 2
Mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des VwGH zu einer näher bezeichneten Frage wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (Hinweis B vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026190291.L01