Verwaltungsgerichtshof
15.09.2026
Ra 2026/15/0085
GRS wie Ra 2024/20/0231 E 14. Oktober 2024 RS 3 (hier: Gleiches gilt auch für die Aufhebung eines Erkenntnisses gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG.)
Wird die die Säumnisbeschwerde abweisende Entscheidung des VwG vom VwGH aufgehoben, ist für das weitere Schicksal eines in der Zwischenzeit von der Behörde erlassenen Bescheides zu beachten, dass aufgrund des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Erkenntnisses des VwG und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Dies hat zur Folge, dass die Rechtswirkungen jener Entscheidung, mit der die Säumnisbeschwerde abgewiesen wurde, mit rückwirkender Kraft vernichtet wurden und der sich auf die Rechtswirkungen dieser Entscheidung stützenden Ansicht betreffend die Zuständigkeit der Behörde, den Bescheid zu erlassen, der Boden entzogen ist.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026150085.L02