Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/14/0025

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2026/14/0026

Ra 2026/14/0027

Ra 2026/14/0028

Ra 2026/14/0029

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/02/0148 E 11. Februar 2026 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Da für den Schriftsatzaufwand (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG) in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VwGG Pauschalbeträge festgesetzt wurden, in welchen auch bereits die Umsatzsteuer enthalten ist und kein zusätzlicher Ersatz von Einheitssatz und ERV-Zuschlag vorgesehen ist (VwGH 10.9.2025, Ra 2025/02/0026), ist ein über den Ersatz des in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 genannten Pauschalbetrages vergleiche Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, leg. cit.) hinausgehende Mehrbegehren abzuweisen. Ein Ersatz der Eingabegebühr ist ebensowenig zuzusprechen, wenn dem Revisionswerber Verfahrenshilfe auch im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß Paragraph 24 a, VwGG gewährt wurde (VwGH 17.7.2025, Ra 2024/08/0094).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026140025.L01