Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.06.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/13/0064

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/13/0060 E 28. Mai 2021 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Das Beschwerderecht gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch steht dem Haftungspflichtigen auch dann zu, wenn der betreffende Bescheid bereits vom Erstschuldner angefochten wurde, und selbst dann, wenn dazu bereits eine Entscheidung vorliegt vergleiche VwGH vom 31. März 2011, 2010/15/0150). Aus Paragraph 248, BAO ergibt sich weiters, dass der zur Haftung Herangezogene jedenfalls den gegen ihn geltend gemachten Abgabenanspruch dem Grunde und der Höhe nach bekämpfen können muss (VwGH 28.6.2016, 2013/17/0829; 30.10.2001, 98/14/0142, VwSlg 7661 F/2001).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026130064.L03