Verwaltungsgerichtshof
16.03.2026
Ra 2026/10/0025
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2026/10/0026
GRS wie Fr 2019/05/0024 B 26. Februar 2020 RS 2
Diejenige Partei, die den (erstinstanzlichen) Bescheid nicht bekämpft hat, kann den auf Grund des Rechtsmittels einer anderen Partei ergangenen Rechtsmittelbescheid nicht bekämpfen, es sei denn, die Rechtsmittelbehörde hat den erstinstanzlichen Bescheid zum Nachteil der Partei, die ihn nicht bekämpft hat, abgeändert. Damit wird der Grundgedanke angesprochen, dass eine Partei durch die Unterlassung eines Rechtsmittels zum Ausdruck bringt, ihr Recht nicht weiter zu verfolgen vergleiche VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022, mwN; vergleiche in diesem Sinn zum baubehördlichen Verfahren bereits VwGH 1.7.1975, 1575/74).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026100025.L01