Verwaltungsgerichtshof
10.07.2026
Ra 2026/09/0063
GRS wie 2012/09/0066 E 6. November 2012 RS 1 (hier nur der erste Satz)
Das Tatbild einer Übertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG besteht in einer Beschäftigung eines Ausländers ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Zulassung oder Bestätigung. Es ist jedoch nicht Tatbestandselement, welche dieser Zulassungen oder Bestätigungen im konkreten Fall nicht vorhanden gewesen ist (Hinweis E 25. September 1992, 92/09/0147).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090063.L01