Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.08.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/09/0062

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/09/0088 B 20. Jänner 2026 RS 7

Stammrechtssatz

Es ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt, dass die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf. Unterlässt der Verantwortliche die Einholung einer Auskunft der zuständigen Behörde, kann dem VwG nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, dass es von einem Verschulden des Verantwortlichen ausgegangen ist (VwGH 21.4.2020, Ra 2020/09/0007).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090062.L03