Verwaltungsgerichtshof
08.05.2026
Ra 2026/09/0004
Die Gesetzesstelle des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG entbindet die Behörde bzw. das VwG nicht von ihrer - angesichts der im Grunde des Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG gegebenen - Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, die dafür notwendigen Beweise aufzunehmen, Parteiengehör einzuräumen und ein dem Artikel 6, EMRK entsprechendes Verfahren durchzuführen (VwGH 4.4.2024, Ra 2023/09/0183).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090004.L04