Verwaltungsgerichtshof
08.05.2026
Ra 2026/09/0004
GRS wie 2006/09/0092 E 6. November 2006 RS 1
Glaubhaft machen bedeutet in Zusammenhang mit Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG, dass der Beschuldigte eine plausible Erklärung dafür anzubieten und diese durch Beweismittel zu unterlegen hat, dass das Verhalten, bei dem der ausländische Staatsbürger beobachtet worden ist, in rechtlicher Beurteilung keine Beschäftigung im Sinne des AuslBG darstellt.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090004.L03