Verwaltungsgerichtshof
18.08.2026
Ra 2026/08/0079
GRS wie Ra 2025/10/0145 B 23. April 2026 RS 1
Eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 46, VwGG setzt voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben vergleiche VwGH 27.5.2014, Ro 2014/10/0031 bis 0033, mwN); der Antrag ist unzulässig und deshalb zurückzuweisen vergleiche VwGH 1.6.2016, Ra 2016/11/0047).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026080079.L01