Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.08.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/05/0083

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2026/05/0084

Ra 2026/05/0085

Ra 2026/05/0086

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2026/05/0001 B 29. Jänner 2026 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage, ob ein Bauvorhaben bewilligungspflichtig, anzeigepflichtig oder auch bewilligungsfrei ist, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG; eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang jeweils nur dann vor, wenn diese Beurteilungen in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wären vergleiche etwa VwGH 23.6.2025, Ra 2025/05/0105, Rn. 12, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026050083.L01