Verwaltungsgerichtshof
17.06.2026
Ra 2026/04/0064
Im Rahmen des Anmeldeverfahrens ist (anders als bei der Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins und bei der Entziehung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994) schon bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Eine Prognose des künftigen Verhaltens der vom Ausschlussgrund betroffenen Person ist nicht vorzunehmen vergleiche VwGH 28.9.2011, 2011/04/0148, VwGH 22.4.2010, 2006/04/0069).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040064.L03