Verwaltungsgerichtshof
17.06.2026
Ra 2026/04/0064
GRS wie 2001/04/0142 E 5. September 2001 RS 2 (hier mit dem Zusatz: Eine amtswegige Wahrnehmung ist sohin nicht möglich.)
Eine Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 darf nur auf Antrag erteilt werden.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040064.L01