Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/04/0019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/05/0075 E 31. August 1999 RS 2 (hier: Nichtstattgebung - Einräumung von Dienstbarkeiten nach dem NÖ Starkstromwegegesetz; hier nur Baubewilligungsbescheid und ohne 'um einem Gebot des

allgemeinen Besten zu entsprechen')

Stammrechtssatz

Nach Rechtskraft des starkstromwegerechtlichen

Baubewilligungsbescheides kann der Eigentümer der durch den Bau der

elektrischen Leitungsanlage betroffenen Grundstücke nicht mehr

einwenden, die Inanspruchnahme seines Grundstückes liege nicht im

öffentlichen Interesse, sie sei nicht notwendig, um einem Gebot des

allgemeinen Besten zu entsprechen (Hinweis E VfGH 30.9.1976,

B 183/75, VfSlg 7878 aus 1976,). Nach Rechtskraft des

Baubewilligungsbescheides ist im Enteignungsverfahren nur mehr zu

überprüfen, ob die vom ASt beanspruchten Enteignungsmaßnahmen zur

Durchführung des Baues und des Betriebes der Leitungsanlage

erforderlich sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040019.L01