Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/03/0073

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0358 E 29. Jänner 2003 RS 5

Stammrechtssatz

Nach der Judikatur des VwGH vergleiche u.a. das Erkenntnis vom 13. April 1988, Zl. 87/03/0255) ist die Voraussetzung für die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG im Falle der Zurücknahme des Taxilenkerausweises mangels Vertrauenswürdigkeit gegeben, es ist nämlich die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030073.L03