Verwaltungsgerichtshof
09.09.2026
Ra 2026/03/0073
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ("oder") handelt es sich bei den Litera a und b des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 um alternative Tatbestände, deren Vorliegen jeweils für sich schon die Vertrauenswürdigkeit ausschließen.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030073.L02