Verwaltungsgerichtshof
28.05.2026
Ra 2026/03/0042
GRS wie Ra 2014/10/0003 B 27. Jänner 2016 RS 6 hier: ohne die Wortfolge "von der Behörde"
Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstreckt sich das einzuräumende Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung vergleiche E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030042.L05