Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/03/0042

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/10/0003 B 27. Jänner 2016 RS 6 hier: ohne die Wortfolge "von der Behörde"

Stammrechtssatz

Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstreckt sich das einzuräumende Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung vergleiche E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030042.L05