Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/03/0013

Rechtssatz

Bloß andere Feststellungen zu einem bestimmten historischen Geschehen im Vergleich zum Vorverfahren stellen gerade keine "Änderung des Sachverhaltes" im Sinne der Rechtsprechung zu Paragraph 12, Absatz 7, WaffG vergleiche VwGH 19.12.2005, 2005/03/0061, mit Hinweis auf VwGH 22.11.2005, 2005/03/0028) dar, zumal diese Bestimmung lediglich den Fall umfasst, dass die Gründe für die Erlassung eines Waffenverbotes weggefallen - und nicht etwa auch: ursprünglich nicht vorgelegen - sind. Insofern kann ein Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbotes auch nicht darauf gestützt werden, dass der von der Behörde im Waffenverbotsbescheid angenommene Sachverhalt (oder deren rechtliche Beurteilung) unrichtig gewesen seien. Dafür hätte der ursprüngliche Bescheid im Rechtsmittelweg bekämpft werden müssen. Eine Wiederaufnahme dieses Verfahrens wäre nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG möglich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030013.L03