Verwaltungsgerichtshof
16.04.2026
Ra 2026/03/0013
Die Aufhebung eines Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, Absatz 7, WaffG hat zu erfolgen, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Diese Bestimmung hat nicht den Zweck, das Verbotsverfahren - ohne Änderung des Sachverhaltes - auf der Basis der seinerzeit als gegeben angenommenen Gründe wieder aufzurollen. Dem steht die Rechtskraft des Verbotsbescheides entgegen. Die Behörde (bzw. das im Beschwerdeweg angerufene VwG) hat sich daher im Aufhebungsverfahren nicht mit der Rechtmäßigkeit des Waffenverbotes, insbesondere der Beurteilung der Anlasstat zu befassen vergleiche VwGH 19.12.2005, 2005/03/0061, mit Hinweis auf VwGH 22.11.2005, 2005/03/0028).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030013.L02