Verwaltungsgerichtshof
17.06.2026
Ra 2026/02/0099
GRS wie Ra 2019/02/0105 B 24. Juli 2019 RS 2
Ob die Beeinträchtigung des Lenkers auf Alkohol oder Suchtgift zurückzuführen ist (spezifische Fahruntüchtigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960) oder eine sonstige Fahruntüchtigkeit gemäß Paragraph 58, Absatz eins, StVO 1960 vorliegt (etwa wegen starker Übermüdung), ist - abgesehen von den Fällen der Verweigerung - anhand der Blutuntersuchung festzustellen.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020099.L03