Verwaltungsgerichtshof
03.06.2026
Ra 2026/02/0099
GRS wie AW 2012/02/0072 B 26. November 2012 RS 1 (hier nur der letzte Teilsatz; hier Revisionswerber statt Beschwerdeführer, Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses statt Bescheides und Übertretung der StVO ohne Nennung einer spezifischen Bestimmung)
Nichtstattgebung - Übertretung der StVO 1960 - Aufgrund des Vorbringens, der Antragsteller erleide einen unverhältnismäßigen Nachteil deshalb, weil die Vollstreckung der gegenständlichen Strafe dazu führen würde, dass im Führerscheinentzugsverfahren des Beschwerdeführers ein Führerscheinentzug angeordnet werden würde, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben, weil nach der ständigen Rechtsprechung allfällige Auswirkungen auf ein Verfahren gemäß den Paragraphen 24, ff FSG nicht als Vollzug des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG anzusehen sind vergleiche den hg. Beschluss vom 3. April 2012, Zl. AW 2012/02/0018, m.w.N.).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020099.L05