Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/02/0083

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/02/0139 E 11. Dezember 2025 RS 3

Stammrechtssatz

Die Beurteilung, ob durch das Tatverhalten der Tatbestand einer Tierquälerei iSd Paragraph 5, Absatz eins, TSchG erfüllt wurde, indem dem fraglichen Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wurden oder es in schwere Angst versetzt wurde, ist im jeweiligen Einzelfall aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen in der Auslegung durch die Rsp des VwGH vorzunehmen (VwGH 1.2.2022, Ra 2022/02/0018).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020083.L01