Verwaltungsgerichtshof
04.05.2026
Ra 2026/02/0061
GRS wie 96/10/0045 E 6. Mai 1996 RS 2 (hier ohne die letzten beiden Sätze)
Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen
Einzelakte von einem vorgefaßten einheitlichen
Willensentschluß, von einem sog Gesamtvorsatz getragen sein, dh
der Täter muß von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge
gefaßt haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte,
somit schrittweise erreichen will. Von einem solchen
Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der
Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen
wesentlichen Umrissen erfaßt hat, sodaß sich die einzelnen Akte
zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von
vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen.
Erst dieser innere Zusammenhang läßt die Einzelakte nur als
sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen
erscheinen. Demnach reicht der allgemeine Entschluß, eine Reihe
gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden
Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv
Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Der Gesamtvorsatz kann
auch nicht in einem bloß einheitlichen Motiv erblickt werden
(Hinweis Leukauf/Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch,
dritte Aufl, Randziffer 34 und 35).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020061.L03