Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/02/0061

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/10/0045 E 6. Mai 1996 RS 2 (hier ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen

Einzelakte von einem vorgefaßten einheitlichen

Willensentschluß, von einem sog Gesamtvorsatz getragen sein, dh

der Täter muß von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge

gefaßt haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte,

somit schrittweise erreichen will. Von einem solchen

Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der

Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen

wesentlichen Umrissen erfaßt hat, sodaß sich die einzelnen Akte

zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von

vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen.

Erst dieser innere Zusammenhang läßt die Einzelakte nur als

sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen

erscheinen. Demnach reicht der allgemeine Entschluß, eine Reihe

gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden

Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv

Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Der Gesamtvorsatz kann

auch nicht in einem bloß einheitlichen Motiv erblickt werden

(Hinweis Leukauf/Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch,

dritte Aufl, Randziffer 34 und 35).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020061.L03