Verwaltungsgerichtshof
04.05.2026
Ra 2026/02/0061
Die positive Beurteilung der Frage, ob bei den im Zuge einer (einzigen) Fahrt begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen ein fortgesetztes Delikt vorliegt, hat zur Voraussetzung, dass es sich um die Begehung desselben Deliktes handelt (VwGH 29.1.1992, 91/03/0352).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020061.L01