Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/02/0061

Rechtssatz

Die positive Beurteilung der Frage, ob bei den im Zuge einer (einzigen) Fahrt begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen ein fortgesetztes Delikt vorliegt, hat zur Voraussetzung, dass es sich um die Begehung desselben Deliktes handelt (VwGH 29.1.1992, 91/03/0352).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020061.L01