Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/01/0029

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/05/0332 B 20. November 2020 RS 1 (hier: ab dem Strichpunkt; betreffend eine Zurückweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit)

Stammrechtssatz

Der angefochtene Beschluss, mit dem die Beschwerde des Revisionswerbers mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde, stellt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung dar; in Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Erledigung käme vorliegend allein die Verletzung der revisionswerbenden Partei in ihrem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung ihrer Beschwerde, in Betracht vergleiche VwGH 26.7.2019, Ra 2019/07/0071; 29.1.2020; Ro 2020/07/0001).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010029.L04