Verwaltungsgerichtshof
12.03.2026
Ra 2026/01/0029
GRS wie Ra 2019/05/0332 B 20. November 2020 RS 1 (hier: ab dem Strichpunkt; betreffend eine Zurückweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit)
Der angefochtene Beschluss, mit dem die Beschwerde des Revisionswerbers mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde, stellt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung dar; in Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Erledigung käme vorliegend allein die Verletzung der revisionswerbenden Partei in ihrem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung ihrer Beschwerde, in Betracht vergleiche VwGH 26.7.2019, Ra 2019/07/0071; 29.1.2020; Ro 2020/07/0001).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010029.L04