Verwaltungsgerichtshof
06.08.2026
Ro 2026/01/0003
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2026/01/0004
GRS wie Ra 2021/01/0181 B 29. September 2021 RS 19 (hier ohne den letzten Teilsatz)
Verfahrensrechtliche Fragen im Zusammenhang mit einer Entscheidung eines VwG, die den Kernbereich der Versammlungs- oder Vereinsfreiheit zum Inhalt hat, sind gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen, auch wenn diese Fragen im Wege einer Amtsrevision an den VwGH herangetragen wurden.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026010003.J02