Verwaltungsgerichtshof
01.10.2025
Ra 2025/21/0109
GRS wie Ra 2025/21/0090 B 1. Oktober 2025 RS 2
Die Zulässigkeit der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung setzt nicht notwendiger Weise voraus, dass ihre Effektuierung schon als gewiss feststeht. Die Abschiebung muss sich nach Lage des Falles lediglich mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0080).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025210109.L02