Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.10.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/21/0109

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/21/0090 B 1. Oktober 2025 RS 2

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung setzt nicht notwendiger Weise voraus, dass ihre Effektuierung schon als gewiss feststeht. Die Abschiebung muss sich nach Lage des Falles lediglich mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0080).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025210109.L02