Verwaltungsgerichtshof
25.03.2026
Ra 2025/21/0025
Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 ersatzlos aufgehoben (VwGH 2.11.2020, Ra 2017/22/0093). Dies hat - wie sich aus den Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2018 ableiten lässt - zur Folge, dass zwar ein absolut wirkendes Rückkehrentscheidungsverbot nicht mehr besteht, allerdings im Rahmen der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Schwere allfällig begangener Straftaten des Betreffenden weiterhin entsprechend umfassende Berücksichtigung zu finden haben (ErlRV 189 BlgNR 26. GP; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025210025.L03