Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.01.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/20/0655

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/20/0656

Ra 2025/20/0657

Ra 2025/20/0658

Ra 2025/20/0659

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/20/0125 E 25. Oktober 2023 RS 1 (hier: nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen abzustellen, sondern es kommt auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt - maßgeblicher Stellenwert zu. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 kein absoluter Vorrang beizumessen. Bei Heranziehen der in Paragraph 138, ABGB enthaltenen Kriterien als Orientierungsmaßstab ist auf die Eigenart der im Rahmen verwaltungsrechtlicher Entscheidungen zu treffenden Beurteilung Bedacht zu nehmen. So kann angesichts der im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmenden Prüfung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014, die eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen mit den familiären und privaten Interessen des Fremden erfordert, dem bloßen Wunsch eines Fremden, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden. Das hat auch in jenem Fall Platz zu greifen, in dem der Fremde noch minderjährig ist, sodass etwa dem in Paragraph 138, Ziffer 5, ABGB zum Ausdruck kommenden und - im Rahmen des Kindschaftsrechts - im Besonderen auf die Bedürfnisse des Kindes in Bezug auf sein Verhältnis zu den Obsorge- und Kontaktberechtigten abstellenden Gedanken bei der Interessenabwägung grundsätzlich kein erhöhter Stellenwert beizulegen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025200655.L03