Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.01.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/20/0655

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/20/0656

Ra 2025/20/0657

Ra 2025/20/0658

Ra 2025/20/0659

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/21/0026 E 22. August 2019 RS 1 (hier: nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung kann im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann. In diesem Zusammenhang kann nur auf Basis entsprechender Ermittlungsergebnisse bewertet werden, ob die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften den Abbruch der in Österreich begonnenen Heilbehandlung rechtfertigen können bzw. ob umgekehrt das private Interesse des Fremden, eine in Österreich begonnene Heilbehandlung hier abzuschließen, stärker zu gewichten ist vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0004).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025200655.L02