Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/20/0599

Rechtssatz

Paragraph 8, AsylG 2005 legt in Bezug auf bestimmte Gründe, die zur Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen können, ausdrücklich eine Prüfreihenfolge fest. Eine nach Paragraph 8, Absatz eins, (oder Absatz 3, oder Absatz 6,) AsylG 2005 ausgesprochene Versagung zieht nicht dieselben Rechtsfolgen nach sich wie eine solche, die nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 erfolgt vergleiche zur Prüfreihenfolge bei der nach Paragraph 8, AsylG 2005 vorzunehmenden Entscheidung VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, mit Hinweis auf VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025200599.L02