Verwaltungsgerichtshof
28.01.2026
Ra 2025/20/0458
Die Verzögerung ist jedenfalls dann auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn in der Entscheidungsfrist keinerlei oder nur unzureichende Verfahrensschritte durch die Behörde gesetzt wurden und der Partei kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist vergleiche dazu VwGH 14.9.2016, Ra 2016/18/0127, mwN). Entscheidend ist demnach, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten vergleiche VwGH 24.2.2022, Ra 2020/06/0069).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025200458.L03