Verwaltungsgerichtshof
28.01.2026
Ra 2025/20/0458
GRS wie Ro 2014/03/0002 E 26. Februar 2016 RS 6 (hier: ohne den letzten Satz)
Ein überwiegendes Verschulden der Behörde iSd Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist dann anzunehmen, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche etwa VwGH vom 18. Dezember 2014, 2012/07/0087); Gleiches gilt etwa für die Abhaltung von Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes (VwGH vom 28. Mai 2014, 2013/07/0282) oder wenn die Behörde erst nach Verstreichen von etwa mehr als zwei Drittel des gesetzlich vorgesehenen Entscheidungszeitraumes erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt vergleiche etwa VwGH vom 6. Juli 2010, 2009/05/0306, mwH). Der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, kann nicht ausreichen, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen, einer iSd Paragraph 73, Absatz eins, AVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehenden Hindernisses auszugehen vergleiche etwa VwGH vom 18. Dezember 2014, 2012/07/0087, mwH).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025200458.L02