Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/20/0429

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/19/0036 E 25. Mai 2016 RS 1 (hier: Dies gilt auch, wenn die Prüfung nicht in Bezug auf den Herkunftsstaat, sondern einen anderen Staat, der als Zielstaat für eine Abschiebung in Betracht gezogen wird, vorzunehmen ist.)

Stammrechtssatz

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, MRK ist nicht ausreichend (Hinweis E vom 6. November 2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (Hinweis E vom 21. August 2001, 2000/01/0443).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200429.L01