Verwaltungsgerichtshof
16.07.2025
Ra 2025/20/0284
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/20/0285
Ra 2025/20/0286
Aus einem allenfalls konfrontativen Fragestil der Richterin lässt sich kein Anhaltspunkt ableiten, dass die erkennende Richterin aus unsachlichen psychologischen Motiven an einer unparteiischen Entscheidungsfindung gehemmt gewesen wäre oder unabhängig vom Verfahrensinhalt lediglich eine gegen die Revisionswerber vorgefasste Meinung umgesetzt hätte vergleiche VwGH Ra 2020/20/0407).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200284.L02