Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.07.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/20/0284

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/20/0285

Ra 2025/20/0286

Rechtssatz

Aus einem allenfalls konfrontativen Fragestil der Richterin lässt sich kein Anhaltspunkt ableiten, dass die erkennende Richterin aus unsachlichen psychologischen Motiven an einer unparteiischen Entscheidungsfindung gehemmt gewesen wäre oder unabhängig vom Verfahrensinhalt lediglich eine gegen die Revisionswerber vorgefasste Meinung umgesetzt hätte vergleiche VwGH Ra 2020/20/0407).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200284.L02