Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/20/0073

Rechtssatz

Wird es seitens des VwG unterlassen, in einem Erkenntnis gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG eine Entscheidung über die in der konkreten Angelegenheit maßgeblichen inhaltlichen Rechtsfragen im Spruch zu treffen, kann insoweit eine Bindungswirkung nicht entstehen. Die Begründung einer Entscheidung darf zwar zur Auslegung, nicht aber zur Ergänzung eines - auch eines in sich unklaren - Spruches herangezogen werden vergleiche VwGH 11.7.2023, Ra 2022/07/0205, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200073.L02