Verwaltungsgerichtshof
17.03.2026
Ra 2025/18/0327
Das einschlägige Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, den Schutzberechtigten schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz (im Rahmen eines Aberkennungsverfahrens) überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet (Artikel 45, Absatz eins, Litera a, Asylverfahrensrichtlinie). Ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf räumt Artikel 46, Absatz eins, Litera c, der Asylverfahrensrichtlinie dem Betroffenen aber nur gegen eine Entscheidung zur Aberkennung des internationalen Schutzes ein, nicht hingegen gegen die Einleitung des Aberkennungsverfahrens. Dementsprechend sieht Paragraph 7, Absatz 2 a, AsylG 2005 vor, dass das BFA die Einleitung des Aberkennungsverfahrens "formlos mitzuteilen" hat. Eine Absicht des Gesetzgebers, diese Einleitung bescheidmäßig zu verfügen und dem Betroffenen dagegen ein Rechtsmittel einzuräumen, liegt darin erkennbar nicht vor und wird vom anzuwendenden Unionsrecht auch nicht verlangt.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025180327.L03