Verwaltungsgerichtshof
29.01.2026
Ra 2025/17/0090
GRS wie Ra 2018/17/0021 E 14. Juni 2018 RS 2
Der Revisionswerber hat in seiner Beschwerde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da das LVwG mit Erkenntnis entschieden hat, kommt ein Absehen nach Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG, das unter anderem voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht einen Beschluss zu fassen hat, nicht in Betracht vergleiche VwGH 28.2.2018, Ra 2017/17/0703, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025170090.L02