Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/17/0090

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/02/0057 B 18. Juni 2021 RS 7

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG 2014 kann das VwG von einer Verhandlung absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, wobei die normierten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen vergleiche VwGH 22.3.2021, Ra 2020/17/0132).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025170090.L01