Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/17/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/21/0034 B 15. März 2018 RS 3 (hier nur '§ 58 Absatz eins, AsylG 2005' und ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 ist - anders als gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 betreffend den Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 - keine amtswegige Prüfung vorgesehen. Aus Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 ergibt sich, dass der dort normierte Aufenthaltstitel nur auf Antrag zu erteilen ist. Das (behauptete) Vorliegen der Bedingungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 zieht für sich genommen nicht die Unverhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung und damit gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nach sich vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0076).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025170028.L02