Verwaltungsgerichtshof
19.02.2026
Ra 2025/17/0028
GRS wie Ra 2015/08/0194 B 24. November 2016 RS 4 (hier ohne den ersten Einschub zwischen den Gedankenstrichen und ohne 'die Revision auch von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Davon kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch')
Die Zulässigkeit der Revision setzt im Fall der Behauptung eines - eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfenden - Verfahrensmangels voraus, dass die Revision auch von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Davon kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang - im Sinn seiner Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer anderen für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen - dargetan wird vergleiche den hg. Beschluss vom 16. August 2016, Ra 2015/08/0074). Die Partei hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten; im Fall einer unterbliebenen Vernehmung hat sie darzulegen, was die betreffende Person ausgesagt hätte bzw. welche anderen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2016, 2013/17/0582, und vom 8. September 2011, 2008/03/0159).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025170028.L01