Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/16/0072

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/16/0018 E 19. Oktober 2017 RS 4

Stammrechtssatz

Der Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, FLAG, des Beginns einer Berufsausbildung, stellt nicht darauf ab, dass vor dem Zivildienst eine andere Berufsausbildung begonnen und nicht abgebrochen, sondern bereits abgeschlossen worden wäre.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025160072.L07