Verwaltungsgerichtshof
19.03.2026
Ra 2025/16/0072
Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FLAG setzt schon nach seinem Wortlaut den "Abschluss der Schulausbildung" voraus. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich ebenfalls nicht, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe vor Abschluss der Schulausbildung auf diese Bestimmung gestützt werden könnte.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025160072.L02