Verwaltungsgerichtshof
31.03.2025
Ro 2025/16/0002
GRS wie Ro 2020/08/0008 E 20. September 2021 RS 1
Die ersatzlose Behebung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein VwG stellt eine Entscheidung in der Sache selbst dar. Ein solcherart in Form eines Erkenntnisses gefasster Spruch eines VwG schließt eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich aus vergleiche VwGH 4.3.2021, Ra 2020/07/0039, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025160002.J01