Verwaltungsgerichtshof
22.05.2025
So 2025/16/0001
GRS wie 2015/03/0002 B 29. April 2015 RS 2
Stützt sich die Ablehnung auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen; diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitglieds des Verwaltungsgerichtshofes betreffen (Hinweis B vom 3. April 2001, 2001/08/0039).
ECLI:AT:VWGH:2025:SO2025160001.X01