Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.2025

Geschäftszahl

So 2025/16/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2015/03/0002 B 29. April 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Stützt sich die Ablehnung auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen; diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitglieds des Verwaltungsgerichtshofes betreffen (Hinweis B vom 3. April 2001, 2001/08/0039).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:SO2025160001.X01