Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/15/0035

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das VwG in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen. Dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet vergleiche VwGH 29.3.2021, Ra 2021/02/0006 bis 0007, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150035.L06