Verwaltungsgerichtshof
30.01.2026
Ra 2025/15/0017
GRS wie Ra 2016/16/0108 B 24. November 2016 RS 3
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nur dann vor, wenn sich die Behörde oder das Gericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch setzt, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen wurden, die aufgrund der Beweiswürdigung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen vergleiche etwa den Beschluss vom 25. Februar 2016, Ra 2016/16/0006, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150017.L03