Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.08.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/13/0143

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/15/0176 E 8. Mai 2003 VwSlg 7822 F/2003 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Arbeitszimmer liegt dann im Wohnungsverband, wenn das Zimmer an sich nach der Verkehrsauffassung einen Teil der Wohnung (oder etwa des Einfamilienhauses) darstellt. Dafür spricht jedenfalls, wenn es von der Wohnung aus begehbar ist (Hinweis Hofstätter/Reichel, EStG 1988 römisch drei, Tz 6.1 zu Paragraph 20,). Wird eine solche Begehbarkeit lediglich temporär durch das "Versperren" mit einem vorgestellten Schrank verhindert, ist der Wohnungsverband nach der Verkehrsauffassung noch nicht aufgehoben. Dass das Arbeitszimmer auch über einen separaten Eingang von außen verfügt, ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130143.L03