Verwaltungsgerichtshof
27.10.2025
Ra 2025/13/0004
GRS wie Ra 2019/15/0029 B 3. September 2019 RS 1
Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung vergleiche VwGH 25.3.2019, Ra 2019/18/0081, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025130004.L01