Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/13/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/15/0029 B 3. September 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung vergleiche VwGH 25.3.2019, Ra 2019/18/0081, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025130004.L01