Verwaltungsgerichtshof
19.02.2026
Ra 2025/12/0113
Die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen hat gegenüber den Verfahrensparteien nur den Charakter einer nicht selbständig anfechtbaren Verfahrensanordnung. Aus Paragraph 17, VwGVG folgt, dass dies auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zutrifft. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eines VwG eine abgesonderte Revision nicht zulässig, diese können erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden (VwGH 9.7.2020, Ra 2018/11/0082).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120113.L04